Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 125
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Brandenburg, 02.12.2020 – 4 U 169/19
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 182/21Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; Erlöschen einer Aufbaugrundschuld
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/125#abs-1 (1) Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/125#abs-2 (2) Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung. Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/125#abs-3 (3) Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück.