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Artikel 5 · BT-Drs. 19/18791 · S. 91

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Absatz 1 Satz 2)
Die Verweise in § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Absatz 1 Satz 2 werden an die geänderten Vorschrif-
ten des WEG angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 3)
Weil § 18 Absatz 2 Nummer 2 WEG aufgehoben wird, muss auch § 10 Absatz 3 Satz 1 aufgehoben werden. Die
Vollstreckung mit dem Range nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ist ohne betragsmäßige Beschränkung möglich.
Wegen der Aufhebung des geltenden § 10 Absatz 3 Satz 1 muss der neue Satz 1 entsprechend ergänzt werden.
Drucksache 19/18791                                 – 92 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 3 (§ 45 Absatz 3 Satz 1)
In § 45 Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf die Wohnungseigentümer gestrichen. Denn § 10 Absatz 1 Num-
mer 2 betrifft vor allem Ansprüche der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht nur der
Wohnungseigentümer.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18791, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 360.374–361.387 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d5c07d1eec5dd4c0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP