Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 109

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/109#abs-1 (1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/109#abs-2 (2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

§ 108 § 110