Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 109
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 – 8 W 398/16
- BGH, 29.01.2016 – V ZR 285/14Pflichtverletzung des Grundschuldgläubigers bei Löschungsbewilligung für eine Sicherungsgrundschuld nach deren Ablösung durch den Ersteher unterhalb des NennbetragesZitiert von 7
- BGH, 13.11.2013 – XII ZB 333/12Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei Aufhebungsverlangen des Erstehers; Anspruch des Erstehers auf Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am ÜbererlösZitiert von 6
- BGH, 12.10.2017 – IX ZR 267/16Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten GeldbetragsZitiert von 18
- BGH, 22.02.2017 – XII ZB 137/16Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung für die Nutzung der Ehewohnung während der Zeit des GetrenntlebensZitiert von 7
- BGH, 12.09.2013 – V ZB 161/12Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten als Teil des zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrags; Unschädlichkeit eines Fehlbetrags bei der AblösungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
- LG Freiburg, 30.05.2023 – 4 T 61/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/109#abs-1 (1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/109#abs-2 (2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.