Gesetze / Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

ZVFV

§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

Stand: 22.12.2022

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/5#abs-1 (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/5#abs-2 (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

§ 4 § 6