Gesetze / Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
ZVFV§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
Stand: 22.12.2022
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- BGH, 15.06.2016 – VII ZB 58/15Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit der Verweisung auf eine in einer Anlage zum Antragsformular beigefügten Forderungsaufstellung; Eintragungsmöglichkeit für mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit unterschiedlichen Zinsläufen; Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Überprüfung einer vom Gläubiger vorgenommenen Verrechnung an ihn geleisteter ZahlungenZitiert von 1
- BGH, 11.05.2016 – VII ZB 54/15Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des ZwangsvollstreckungsformularsZitiert von 1
- BGH, 04.11.2015 – VII ZB 22/15Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des ZwangsvollstreckungsformularsZitiert von 4
- LG Kassel, 21.06.2016 – 3 T 290/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/5#abs-1 (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/5#abs-2 (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.