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# § 5 ZVFV 2022 — Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung  
Stand: 22.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

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Zitiervorschlag: § 5 ZVFV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/5

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