Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 6
Stand: 10.06.2019
Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 16 Abs. 4a des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.