Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 5
Stand: 10.06.2019
Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 5 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.