Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 15 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
Stand: 10.06.2019
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägern der Einheiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und angeordneten Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des THW-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und ermächtigt ist, technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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