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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2350
BGBl. 2009 I S. 2350 · 11.660 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
THW-Helferrechtsgesetzes
Das THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990
(BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 58
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über das Technische Hilfswerk
(THW-Gesetz)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Organisation, Aufgaben und Befugnisse“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht
rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Ver-
waltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums des Innern. Es besteht aus
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und haupt-
amtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Das Technische Hilfswerk leistet techni-
sche Hilfe:
1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfe-
gesetz,
2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffent-
lichen Notständen und Unglücksfällen größe-
ren Ausmaßes auf Anforderung der für die
Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im
Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese
durch Vereinbarung übernommen hat.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Helfer“
durch die Wörter „Die in Ortsverbänden orga-
nisierten Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen,
öffentlichen Notständen und Unglücksfällen grö-
ßeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des
Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisun-
gen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse
der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen
Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen
Zuständigkeiten der Einsatzleitung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Helferinnen und Helfer“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Helfer“ durch die Wör-
ter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfer“ durch die
Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden das Wort „sollten“ durch das
Wort „sollen“ ersetzt und die Wörter „und
zweihundert Stunden im Jahr nicht über-
schreiten“ gestrichen.
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreu-
ung erforderlichen Daten der Helferinnen und Hel-
fer dürfen erhoben und verarbeitet werden.
(4) Helferinnen und Helfer können entlassen
werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflich-
ten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nicht mehr geeignet sind. Das Bundes-
ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Zustandekommen, Inhalt und Beendi-
gung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen
zu regeln.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmern“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Arbeitnehmer“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer“ ersetzt und vor dem Wort „Ar-

beitszeit“ die Wörter „für sie maßgebenden
regelmäßigen“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Beamte und
Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen und
Beamte sowie Richterinnen und Richter“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitnehmern“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmern“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die
Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Helfer“ durch die
Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesmi-
nister des Innern“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium des Innern“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Helfern“ durch die
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Geschädig-
ten“ durch die Wörter „der geschädigten Per-
son“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Geschädig-
ten“ durch die Wörter „der geschädigten Per-
son“ ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter „außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes“ durch die
Wörter „im Ausland“ und die Wörter „des Helfers“
durch die Wörter „der Helferin oder des Helfers“
sowie die Wörter „für den Helfer“ durch die Wör-
ter „für die Helferin oder den Helfer“ ersetzt.
g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und Helfer“
durch die Wörter „sowie Helferinnen und Helfer“
und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die An-
gabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Ar-
beiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Be-
rufsbildung Beschäftigten.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Mitwirkung
Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebe-
nen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen
gegenüber den zuständigen Dienststellen des Tech-
nischen Hilfswerks werden durch gewählte Spreche-
rinnen und Sprecher wahrgenommen. Orts- und
Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss be-
raten die jeweiligen Gliederungen des Technischen
Hilfswerks. Das Nähere regelt das Bundesministe-
rium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Beim Bundesminis-
ter des Innern“ durch die Wörter „Beim Bundes-
ministerium des Innern“, das Wort „THW-Helfer-
vereinigung“ durch das Wort „THW-Bundesverei-
nigung“ und die Wörter „den Bundesminister des
Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium
des Innern“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
terium des Innern“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Kosten
(1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnah-
men der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3
Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. So-
weit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatz-
anspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht,
kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendma-
chung seines Anspruchs verzichten.
(2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit
den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen
außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfs-
werk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend
machen, der eine Gefahr oder einen Schaden her-
beigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sa-
che ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsäch-
lichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen
Verfügungsberechtigten.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates das Verfahren zur Bemes-
sung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfe-
leistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzuse-
hen. In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf
Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder
des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zu-
gelassen werden.“
8. § 7 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderungen weiterer Vorschriften
1. In § 15 Satz 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhil-
fegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April
2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden
die Wörter „gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-
Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
S. 118)“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 des THW-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1990) geändert worden ist, werden die Wörter
„THW-Helferrechtsgesetzes“ durch die Wörter
„THW-Gesetzes“ ersetzt.
3. Im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt

durch § 56 Absatz 40 der Verordnung vom 12. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wer-
den in § 1 Nummer 5 und in § 18 Absatz 1 Nummer 2
und 3 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch
die Wörter „THW-Gesetzes“ sowie in § 2 Absatz 2
Satz 2 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetz“ durch
die Wörter „THW-Gesetz“ ersetzt.
4. In der THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar
2004 (BGBl. I S. 75) werden in § 8 Absatz 2 Satz 2
die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch die
Wörter „THW-Gesetzes“ ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
5. In der THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung vom
24. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1571) werden in § 2
Satz 1 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“
durch die Wörter „THW-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J .
J u n g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2350. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58b2da3c37cb4868….