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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 693

BGBl. 2009 I S. 693 · 13.062 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693
                                           Gesetz
                             zur Änderung des Zivilschutzgesetzes
                       (Zivilschutzgesetzänderungsgesetz
– ZSGÄndG)
                                                Vom 2. April 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
         Änderung des Zivilschutzgesetzes

   Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I
S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
    fasst:
   „Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophen-
   hilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhil-
   fegesetz – ZSKG)“.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die An-
   gabe „§ 26“ ersetzt.
 3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
    folgt geändert:

   Nach „Zivilschutz“ werden die Wörter „und Kata-
   strophenhilfe des Bundes“ angefügt.

 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

                           „§ 12
             Grundsatz der Katastrophenhilfe

      Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes
   für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre
   Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes
   zur Verfügung.“

 5. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-

      fügt:

         „(3) Die vom Bund den Ländern für den Zivil-
      schutz zur Verfügung gestellte ergänzende Aus-
      stattung steht den Ländern zusätzlich für Aufga-
      ben im Bereich des Katastrophenschutzes zur
      Verfügung.“
   b) Der bisherige § 13 wird Absatz 4 und wie folgt
      geändert:

      Die Angabe „§ 12 Abs. 1“ wird ersetzt durch die

      Angabe „Absatz 1“.

 6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
                           „§ 14

                  Aus- und Fortbildung
      Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bun-
   desamtes für Bevölkerungsschutz und Katastro-
   phenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a
   dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung
   ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und

  sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Ka-
  tastrophen und Unglücksfällen und umfassen ins-
  besondere auch die Planung, Durchführung und
  Auswertung von ressort- und länderübergreifenden
  Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbil-
  dungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Aus-
  bildung der Länder im Bereich des Katastrophen-
  schutzes auf und ergänzen diese.“

7. Der bisherige § 14 wird § 15.
8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt:
                          „§ 16
              Koordinierungsmaßnahmen;
               Ressourcenmanagement

     (1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des
  Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Kata-
  strophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfas-
  sung und -bewertung sowie Nachweis und Vermitt-
  lung von Engpassressourcen, können auch im Rah-
  men der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des
  Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes
  verwendet werden.

      (2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst

  auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch
  den Bund, wenn das betroffene Land oder die be-
  troffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung,
  welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden,
  trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffe-
  nen Land oder den betroffenen Ländern.

     (3) Die Zuständigkeit der Länder für das opera-
  tive Krisenmanagement bleibt unberührt.

     (4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente
  vor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagement-

  strukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben
  bleibt unberührt.

                          § 17

           Datenerhebung und -verwendung
     (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
  § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevöl-
  kerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben,

  einschließlich personenbezogener Daten, über Hil-

  feleistungspotenziale und über Objekte und infra-
  strukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Ka-
  tastrophenschutz relevant sind, erheben und ver-
  wenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über

  1. personelle, materielle und infrastrukturelle Po-
     tenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,
  2. Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen
     bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren
     ausgehen können (Risikopotenziale),
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  3. Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung
     der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird
     (kritische Infrastrukturen), und

  4. Objekte, die aufgrund ihrer Symbolkraft oder Di-
     mension als mögliche Ziele von Angriffen in Be-
     tracht kommen (gefährdete Objekte).

     (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-
  genen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Kata-
  strophenschutz mitwirkenden öffentlichen und
  nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und
  nur, soweit die Kenntnis der Daten aus Sicht des
  Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Kata-
  strophenhilfe für Zwecke der Lageerfassung oder
  -bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermitt-
  lung von Engpassressourcen erforderlich ist. Eines
  Ersuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf
  es nicht.

     (3) Das Nähere regelt das Bundesministerium
  des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere
  die Datenarten, die erhoben und verwendet werden
  dürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu
  bestimmen.

                          § 18
                   Zusammenarbeit
                von Bund und Ländern

     (1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit
  den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für
  den Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern
  unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Er-

  gebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010
  jährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es
  den Deutschen Bundestag darüber hinaus über die
  von der Schutzkommission erstellten Gefahrenbe-
  richte.

    (2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im
  Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz kriti-
  scher Infrastrukturen.

     (3) Im Benehmen mit den Ländern entwickelt der
  Bund Standards und Rahmenkonzepte für den Zi-

  vilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlun-

  gen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastro-
  phenschutzes dienen, sofern diese für ein effekti-
  ves gesamtstaatliches Zusammenwirken der für
  den Katastrophenschutz zuständigen Behörden

  auch bei Naturkatastrophen und besonders schwe-

  ren Unglücksfällen erforderlich sind.

                          § 19

                   Schutzkommission

     (1) Beim Bundesministerium des Innern besteht
  eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.

     (2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich
  in wissenschaftlichen und technischen Fragen des
  Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
     (3) Die organisatorische Betreuung der Kommis-
  sion obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungs-
  schutz und Katastrophenhilfe.

                           § 20
              Unterstützung des Ehrenamtes

      Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grund-
   lage des Zivil- und Katastrophenschutzes.“
 9. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22.

10. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert:
   a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1
      vorangestellt:

        „(1) Der Bund stellt den Ländern für die ge-
      sundheitliche Versorgung der Bevölkerung im
      Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur
      Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre
      Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes
      zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das
      Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvor-
      sorge einplanen.“
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie
      folgt gefasst:

         „(2) Das Bundesministerium des Innern kann
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
      stimmung des Bundesrates anordnen, dass
      nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundge-
      setzes ausreichend Sanitätsmaterial von Her-
      stellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öf-
      fentlichen und Krankenhausapotheken vorgehal-
      ten wird, um die Deckung von zusätzlichem Be-
      darf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die
      §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstel-
      lungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober
      2006 sind entsprechend anzuwenden.“

11. Der bisherige § 18 wird § 24 und wie folgt geändert:

   Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe „§ 26“
   ersetzt.
12. Der bisherige § 19 wird § 25.

13. Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert:
   In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die An-
   gabe „§ 29“ ersetzt.

14. Der bisherige § 21 wird § 27.
15. Der bisherige § 22 wird § 28 und wie folgt geändert:

   In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die An-

   gabe „§ 26“ ersetzt.

16. Der bisherige § 23 wird § 29 und wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahr-

      zeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13

      ab dem Jahr 2010 nach folgenden Maßgaben:
      Pauschal erstattet werden die Kosten für

      1. die Unterbringung der Fahrzeuge und der per-
         sönlichen ABC-Schutzausrüstung,

      2. die ärztliche Untersuchung und die Ausbil-
         dung der Helferinnen und Helfer und
      3. die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatz-
         bereitschaft der Analytischen Task Forces zur
         Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit
         Spezialtechnik bei komplexen ABC-Lagen.
      Die Kosten der Wartung und Instandsetzung der
      ergänzenden Ausstattung werden gegen Nach-
      weis erstattet. Im Verhältnis zwischen den für
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      den Katastrophenschutz zuständigen Behörden
      und den privaten Organisationen richtet sich der
      Nachweis der Ausgaben und die Belegpflicht
      nach den Bestimmungen der Bundeshaushalts-
      ordnung und den dazu erlassenen Verwaltungs-
      vorschriften über das Nachweisverfahren bei Zu-
      wendungen.“

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die

      Angabe „§ 22“ ersetzt.
17. Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die
      Angabe „§ 21“ und die Angabe „§ 16“ durch
      die Angabe „§ 22“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die
      Angabe „§ 22“, die Angabe „§ 21“ durch die An-
      gabe „§ 27“ und die Angabe „§ 22“ durch die
      Angabe „§ 28“ ersetzt.
18. Der bisherige § 25 wird § 31.

19. Der bisherige § 26 wird § 32.
20. Der bisherige § 27 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen

1. Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes
   für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom
   27. April 2004 (BGBl. I S. 630) wird wie folgt geän-
   dert:

  In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetz“
  durch die Wörter „Zivilschutz- und Katastrophenhil-
  fegesetz“ ersetzt.

2. Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I
   S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Ver-
   ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
   wird wie folgt geändert:

  a) In § 10a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zivilschutz-
     gesetzes“ durch die Wörter „Zivilschutz- und Ka-

     tastrophenhilfegesetzes“ ersetzt.

  b) In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Zivilschutz-
     gesetz“ durch die Wörter „Zivilschutz- und Kata-
     strophenhilfegesetz“ ersetzt.

3. Das Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
   gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
   2378), zuletzt geändert durch Artikel 271 der Verord-
   nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
   wie folgt geändert:

  a) In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetzes“
     durch die Wörter „Zivilschutz- und Katastrophen-
     hilfegesetzes“ ersetzt.

  b) In § 11 werden die Wörter „Gesetzes über den
     Zivilschutz“ durch die Wörter „Zivilschutz- und

     Katastrophenhilfegesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 2. April 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 693. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1385c1aaac261d48….