Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 14 Aus- und Fortbildung
Stand: 10.06.2019
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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