Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/16#abs-1 (1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfassung und -bewertung sowie Nachweis und Vermittlung von Engpassressourcen, können auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/16#abs-2 (2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, wenn das betroffene Land oder die betroffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung, welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden, trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/16#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSG/16#abs-4 (4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente vor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagementstrukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.