§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1#abs-1 (1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1#abs-2 (2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1#abs-3 (3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 THWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.12.1999 – 8 A 2685/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.09.1997 – 25 A 5282/94
- LAG Niedersachsen, 08.03.2004 – 5 Sa 1312/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 808)
BGBl. 2020 I S. 808
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
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28.07.1993 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I 1394)
BGBl. 1993 I S. 1394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.