§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1#abs-1 (1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1#abs-2 (2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1#abs-3 (3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 THWG →
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- OVG NRW, 14.12.1999 – 8 A 2685/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.09.1997 – 25 A 5282/94
- LAG Niedersachsen, 08.03.2004 – 5 Sa 1312/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.