§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
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- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 13 U 111/16Zitiert von 1
- OLG Dresden, 07.08.2020 – 22 U 1913/19
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Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.