§ 946 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/946#abs-1 (1) Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/946#abs-2 (2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 946 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.04.2017 – 32 SA 28/17Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 15.02.2022 – 2 AR 37/21
- AG Wedding, 03.04.2017 – 6a C 1001/17
- LAG Hessen, 01.12.2025 – 10 Ta 746/25
- OLG Köln, 18.01.2022 – 8 AR 54/21
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Aufgebotsverfahren: Unbekanntsein des Gläubigers einer Briefhypothek im Sinne von § 1171 BGB bei nicht feststellbarem Verbleib des Hypothekenbriefs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG München II, 12.03.2024 – 16 T 926/24Zitiert von 5
- LG Heidelberg, 27.12.2022 – 2 O 211/22
- KG, 19.05.2014 – 12 W 57/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 946 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.