Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/264#abs-1 (1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/264#abs-2 (2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 264 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Krefeld, 31.07.2007 – 5 O 283/06Zitiert von 1
- BGH, 20.08.2025 – VII ZB 4/25Vollstreckung einer Bauhandwerkerhypothek unter Vorauszahlung des zu hinterlegenden BetragesZitiert von 1
- BAG, 12.09.2006 – 9 AZR 271/06Personalaktenführung: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungeschützte Aufbewahrung von Hinweisen auf eine Alkoholerkrankung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- LG Darmstadt, 15.02.2012 – 12 O 12/11Zitiert von 2
- LG Hagen, 30.11.2010 – 21 0 83/10
- LAG Hamm, 10.07.2008 – 16 Sa 44/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.06.2026 – 8 U 56/25
- OLG Hamm, 09.03.2026 – 8 U 13/25Zitiert von 1
- OLG München, 18.12.2025 – 14 U 1314/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.