§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.