§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Stand: 01.12.2021
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- VGH Bayern, 28.05.2025 – 5 CE 25.701
- BSG, 21.06.2023 – B 7 AS 3/22 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung - Beschränkung der Minderjährigenhaftung - Ermittlung des Bestands des Vermögens bei Eintritt der Volljährigkeit - Stichtagsregelung - Saldierung - Guthaben auf Girokonto durch Insolvenzgeldzahlung - Pfändungsschutz - Erkenntnisverfahren - Vollstreckungsverfahren - zeitlicher Anwendungsbereich von § 40 Abs 9 SGB 2 idF vom 16.12.2022)Zitiert von 4
- VG Schleswig, 02.11.2023 – 4 A 273/21
- LG Münster, 23.04.2009 – 015 S 37/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/907#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner
Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/907#abs-2 (2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.