§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Stand: 10.06.2019
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2024 – L 8 SO 121/24 B ERZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 22.06.2016 – 7 K 642/16.F
- LAG Köln, 07.07.1987 – 9 Ta 128/87
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