§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.