§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LG Saarbrücken, 02.12.2016 – 10 S 42/16
- LG Stuttgart, 22.04.2024 – 53 O 293/21Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 – OVG 1 B 1.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 – OVG 1 B 12.18Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 29.01.2013 – 11 U 33/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/810#abs-1 (1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/810#abs-2 (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.