Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 811c Vorwegpfändung

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811c#abs-1 (1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811c#abs-2 (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

§ 811b § 812