§ 811c Vorwegpfändung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811c#abs-1 (1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/811c#abs-2 (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 811c ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 – 6 C 10609/02Zitiert von 11
- LG Mainz, 30.04.2002 – 6 S 4/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.04.2019 – 17 W 120/18Zitiert von 2
- LG Aachen, 25.06.2018 – 5 T 68/18Zitiert von 3
- OLG Braunschweig, 26.01.2005 – 2 W 219/04
- BGH, 04.04.2012 – I ZB 19/11Räumungsvollstreckung: Behandlung von auf dem Grundstück befindlichen Tieren; Kostentragung nach gescheitertem Versuch des Verkaufs der Tiere; Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung neben der HerausgabevollstreckungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 24.03.2022 – 2 U 400/20Zitiert von 1
- BayObLG, 12.09.2019 – 1 VA 86/19Zitiert von 7
- AG Düren, 14.03.2018 – 31 M 272/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 811c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.