§ 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797a#abs-1 (1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797a#abs-2 (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797a#abs-3 (3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797a#abs-4 (4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.