§ 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 792 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 06.03.2018 – 19 W 25/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.03.2025 – 10 W 35/25
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2022 – 20 W 264/20
- OLG Zweibrücken, 15.05.2006 – 3 W 69/06Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 – I-10 W 108/03
- OLG Köln, 15.12.2023 – 2 Wx 212/23
Zuletzt entschieden
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