§ 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- KG, 06.03.2018 – 19 W 25/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.03.2025 – 10 W 35/25
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2022 – 20 W 264/20
- OLG Zweibrücken, 15.05.2006 – 3 W 69/06Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 – I-10 W 108/03
- OLG Köln, 15.12.2023 – 2 Wx 212/23
Zuletzt entschieden
24 Entscheidungen zu § 792 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 792 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.