Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1988#abs-1 (1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1988#abs-2 (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

§ 1987 § 1989