Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 24.02.2026 – 3 W 4/26
- BGH, 05.07.2017 – IV ZB 6/17Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der ZweckerreichungZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 4 W 15/12Zitiert von 2
- BGH, 28.11.2019 – IX ZR 239/18(Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)Zitiert von 17
- BVerwG, 14.06.2011 – 8 B 74/10Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes; Rechtschutzinteresse bei Angebot der Herausgabe des Nachlasses zur freihändigen VerwertungZitiert von 45
- VG Münster, 05.06.2023 – 5 K 2939/19
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 20 W 279/15
- OLG Köln, 03.11.2014 – 2 Wx 315/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 23.04.2012 – 8 W 136/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1988 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1988#abs-1 (1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1988#abs-2 (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.