§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Stand: 10.06.2019
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.06.2007 – IX ZR 219/05Zitiert von 4
- BVerfG, 13.08.2018 – 2 BvR 745/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen eines fristgemäß eingegangenen, nicht aussichtslosen Fristverlängerungsgesuchs - zu den Voraussetzungen des staatlichen Auffangrechtserwerbs gem § 111i Abs 5 StPO aFZitiert von 9
- BGH, 06.06.2002 – IX ZR 169/01Zitiert von 3
- LG Berlin, 11.11.2021 – 502 Qs 36/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.06.2002 – 2 Ws 107/02
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