Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/724?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/724?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

§ 721 § 723