§ 723 Vollstreckungsurteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 5 U 39/09Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 10.03.2005 – 5 WF 36/05Zitiert von 1
- BGH, 14.02.2007 – XII ZR 163/05Zitiert von 3
- OLG Hamm, 01.03.2011 – 25 U 2/08
- BGH, 28.09.2004 – IX ZR 475/00
- BGH, 29.04.1999 – IX ZR 263/97Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- AG Remscheid, 08.01.2026 – 27 C 82/25
- LG Hanau, 05.11.2020 – 7 O 1511/19Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 101/18Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 723 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/723#abs-1 (1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/723#abs-2 (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.