§ 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 19.04.2001 – I ZR 340/98Zitiert von 2
- BVerfG, 16.10.2003 – 1 BvR 1515/99Zitiert von 1
- AG Siegburg, 03.07.2001 – 8a C 61/01
- OLG Köln, 11.12.1991 – 19 W 53/91
- BGH, 04.12.2014 – IX ZB 60/13Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach den Regelsätzen trotz GeldentwertungZitiert von 11
- BGH, 11.02.2010 – IX ZB 175/07Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im MahnverfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.04.2025 – 1 A 1641/21
- AG Remscheid, 14.05.2018 – 7 C 70/17
- OLG Saarbrücken, 31.08.2010 – 4 U 550/09 - 158
12 Entscheidungen zu § 703c ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 703c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/703c#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/703c#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/703c#abs-3 (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.