§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 386
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.2021 – 3 Sa 45/20Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 U 25/24
- ArbG Berlin, 30.09.2016 – 28 Ca 6347/16 und 28 Ca 10000/16, 28 Ca 6347/16, 28 Ca 10000/16
- ArbG Berlin, 01.07.2016 – 28 Ca 38/16
- ArbG Berlin, 03.06.2016 – 28 Ca 3388/16
- ArbG Berlin, 29.04.2016 – 28 Ca 1511/16
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 02.12.2025 – 15 SLa 550/25
- OLG Koblenz, 24.07.2025 – 4 Ws 367/25
- AG Nürnberg, 11.04.2025 – IN 113/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.