Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

§ 495a § 497