§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Stand: 10.06.2019
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 496 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.08.2012 – 8 AZR 394/11Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im AuslandZitiert von 49
- BGH, 04.04.2024 – I ZB 64/23Verpflichtung zur Nutzung des beA bei Tätigwerden eines Anwalts in eigener VollstreckungssacheZitiert von 9
- LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 – 21 Sa 42/13
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 18 Sa 22/12Zitiert von 4
- BVerfG, 02.03.1993 – 1 BvR 249/92Formelle Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein VersäumnisurteilZitiert von 64
- BGH, 24.09.2025 – 4 StR 340/25 · Formanforderungen an Adhäsionsantrag
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.04.2023 – IX ZR 99/22Schadensersatzanspruch gegen Insolvenzverwalter wegen Verletzung insolvenzspezifischer PflichtenZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 – 3 Sa 285/19Zitiert von 1
- ArbG Köln, 10.08.2017 – 14 Ca 1863/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 496 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.