§ 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- LG Köln, 16.10.2014 – 91 O 122/13
- BGH, 19.07.2022 – II ZR 103/20Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen HauptversammlungZitiert von 4
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 17.10.2008 – 82 O 5/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293f AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293f#abs-1 (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293f#abs-2 (2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293f#abs-3 (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.