§ 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293f#abs-1 (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293f#abs-2 (2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293f#abs-3 (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 293f AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- LG Köln, 16.10.2014 – 91 O 122/13
- BGH, 19.07.2022 – II ZR 103/20Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen HauptversammlungZitiert von 4
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 17.10.2008 – 82 O 5/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293f AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 293f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 293f geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.