Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

§ 62 § 64