Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

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