§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Stand: 10.06.2019
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 – 24 U 119/21
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2015 – 15 U 122/08
- LG Arnsberg, 25.10.2023 – 7 O 531/22
- OLG Hamm, 30.06.2022 – 21 U 106/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 – 8 Sa 194/20
- OLG Düsseldorf, 22.07.2021 – 22 U 97/20Abgasskandal: Kein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einbau eines Thermofensters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LAG Hessen, 23.09.2019 – 9 Sa 461/17Zitiert von 1
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