§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 – 24 U 119/21
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2015 – 15 U 122/08
- LG Arnsberg, 25.10.2023 – 7 O 531/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 – 8 Sa 194/20
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.07.2021 – 22 U 97/20Zitiert von 23
- LAG Hessen, 23.09.2019 – 9 Sa 461/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.03.2016 – 9 U 40/15Zitiert von 1
15 Entscheidungen zu § 426 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 426 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.