# § 424 ZPO — Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Zivilprozessordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag soll enthalten:

- 1. die Bezeichnung der Urkunde;

- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

- 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

- 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

- 5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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Zitiervorschlag: § 424 ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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