Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

§ 422 § 424