§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
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Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2007 – XI ZR 277/05Urkundenvorlegung im Zivilprozess: Ermessensfehler bei Nichterwägung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 98
- BGH, 26.07.2022 – X ZR 1/21Anspruch des Berechtigten auf Übertragung eines Patents wegen widerrechtlicher Entnahme: Erforderlichkeit eines prüfenden Vergleichs der beiden Lehren - BrustimplantatZitiert von 2
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- LG Köln, 27.02.2008 – 4 O 272/07
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10495/17Zitiert von 1
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10496/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG München, 14.10.2025 – 3 U 3490/24 e
- OLG München, 29.07.2025 – 3 U 3157/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 423 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.