§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2021 – L 7 KO 7/18 (KR)
- OLG Celle, 08.02.2005 – 7 W 147/04Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.07.2009 – I-25 Wx 25/09
- BGH, 18.05.2011 – XII ZB 47/11Betreuung: Materielle Voraussetzungen für die geschlossene Unterbringung des BetroffenenZitiert von 9
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 383/10Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im Unterbringungsverfahren; Verwertbarkeit des Gutachtens bei unterbliebener Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und nicht hinreichender Qualifizierung des Sachverständigen; Anforderungen an die förmliche BeweisaufnahmeZitiert von 29
- OLG Koblenz, 20.05.2025 – 14 W 150/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.05.2025 – 13 WF 49/25
- OLG Bremen, 21.06.2023 – 2 W 10/21
- OLG Schleswig, 14.12.2017 – 16 W 152/17Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 408 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 408 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/408#abs-1 (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/408#abs-2 (2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/408#abs-3 (3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.