§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; BundestagsabgeordneterZitiert von 1
- LG München II, 25.02.2021 – 7 O 14276/20Zitiert von 5
- OLG Köln, 14.03.2014 – 6 U 109/13Zitiert von 4
- LG Saarbrücken, 18.12.2009 – 13 S 111/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/382#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/382#abs-2 (2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/382#abs-3 (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.