Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/382#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/382#abs-2 (2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/382#abs-3 (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:

für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
§ 381 § 383