§ 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 324 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 12.03.2026 – C-192/26Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 10.08.2015 – 9 Sa 421/15Zitiert von 5
- LG Münster, 18.09.2014 – 011 O 334/12
- OLG Köln, 24.05.2007 – 8 U 52/06Zitiert von 1
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