§ 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
Stand: 10.06.2019
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 325a ZPO →
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- BVerfG, 10.03.2014 – 1 BvR 1104/11Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)Zitiert von 11
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