§ 1081 Berichtigung und Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1081#abs-1 (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1081#abs-2 (2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1081#abs-3 (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1081 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 21.07.2011 – I ZB 71/09Europäischer Vollstreckungstitel: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel; ordnungsgemäße Belehrung des Schuldners mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags; Heilung bei mangelnder Unterrichtung des SchuldnersZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 16.12.2008 – 3 W 228/08
- OLG Stuttgart, 24.05.2007 – 8 W 184/07Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 03.06.2008 – 8 W 223/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.