Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 300 Endurteil

Stand: 10.06.2019

Bund99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/300#abs-1 (1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/300#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

§ 299a § 301