§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/24#abs-1 (1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/24#abs-2 (2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 24 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.04.2017 – 32 SA 9/17Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.10.2016 – 24 U 147/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.01.2015 – 32 SA 86/14
- LG Itzehoe, 15.02.2016 – 7 O 185/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2018 – 11 SV 2/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2015 – 11 SV 93/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.03.2026 – 10 U 73/25Dingliches Wohnungsrecht: Voraussetzungen einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und Auskunftsverlangen gegen den Eigentümer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 18.02.2026 – 4 AV 1.25
- BayObLG, 11.11.2025 – 102 AR 137/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.