§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
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Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2014 – VI ZR 384/13Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein VersäumnisurteilZitiert von 14
- OLG Schleswig, 06.01.2016 – 10 UF 169/15
- OLG Stuttgart, 03.07.2008 – 8 W 222/08Zitiert von 1
- BGH, 26.05.2004 – XII ZB 168/98
- BAG, 05.02.2004 – 8 AZR 112/03Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung: Zurechnung der durch die Bundesanstalt für Arbeit veröffentlichten Stellenanzeige an den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- OLG Hamm, 30.01.2007 – 2 WF 9/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 19.01.2026 – 22 B 25.1188
- BGH, 27.02.2025 – IX ZB 46/23Verwerfung der Berufung wegen eines vom Rechtsanwalt nicht eigenhändig gefertigten und kontrollierten BerufungsbegründungsschriftsatzesZitiert von 2
- OLG Köln, 16.05.2024 – 6 U 32/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.