Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund59 Entscheidungen

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

§ 236 § 238