§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Stand: 10.06.2019
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 237 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2014 – VI ZR 384/13Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein VersäumnisurteilZitiert von 14
- OLG Schleswig, 06.01.2016 – 10 UF 169/15
- OLG Stuttgart, 03.07.2008 – 8 W 222/08Zitiert von 2
- BGH, 26.05.2004 – XII ZB 168/98
- BAG, 05.02.2004 – 8 AZR 112/03Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung: Zurechnung der durch die Bundesanstalt für Arbeit veröffentlichten Stellenanzeige an den Arbeitgeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 76
- OLG Hamm, 30.01.2007 – 2 WF 9/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 19.01.2026 – 22 B 25.1188
- BGH, 27.02.2025 – IX ZB 46/23Verwerfung der Berufung wegen eines vom Rechtsanwalt nicht eigenhändig gefertigten und kontrollierten BerufungsbegründungsschriftsatzesZitiert von 2
- OLG Köln, 16.05.2024 – 6 U 32/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.