Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/192?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/192?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/192?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

§ 194 § 214