Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 154
Stand: 10.06.2019
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 154 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.07.2018 – 18 W 84/18
- VG Freiburg, 20.09.2004 – 1 K 2012/02Zitiert von 3
- BGH, 09.07.2026 – AnwZ (Brfg) 17/26
- BGH, 10.04.2024 – VII ZB 29/23Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid gegen den SchuldnerZitiert von 1
- BGH, 21.09.2017 – I ZB 8/17Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen Sachverständigen; Konkretisierung des Vollstreckungsauftrags durch eine fremdsprachige Unterlage - ProjektunterlagenZitiert von 4
- BGH, 12.10.2006 – IX ZB 6/05
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.01.2026 – 4 E 596/25Zitiert von 1
- VG Köln, 23.05.2025 – 6 K 8497/24Zitiert von 2
- LG Krefeld, 19.06.2024 – 7 T 70/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.