§ 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 146 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 18.07.2022 – 21 U 1200/22Zitiert von 3
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 6
- BGH, 07.08.2024 – VIa ZR 929/23Wirkung der Rechtskraft klageabweisender Urteile gegen den Rechtsnachfolger nach RückabtretungZitiert von 3
- BGH, 07.08.2024 – VIa ZR 930/23Schadensersatzklage eines Inkassodienstleisters im Dieselskandal aus abgetretenem Recht: Materielle Rechtskraft der Klageabweisung nach RückabtretungZitiert von 4
- BGH, 08.10.2015 – III ZR (Ü) 1/15Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer: Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; verfahrensfehlerhafter Erlass eines zweiten Versäumnisurteils im vorsorglich für den Fall des Einspruchs gegen ein erstes Versäumnisurteil bestimmten Termin
- BGH, 21.09.2011 – XII ZR 173/09Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Berücksichtigung von nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz erheblich gewordenen UmständenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 24.02.2025 – 14 ZB 24.30827Zitiert von 2
- KG, 15.11.2023 – 10 W 195/23
- VGH Bayern, 10.07.2023 – 14 ZB 22.31080Zitiert von 9
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