Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

§ 145 § 147