Gesetze / GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-SolGArt 18 Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 RKassenärztliche Vereinigung - Klage gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem im GKV-SolG geregelten West-Ost-Ausgleichsverfahren - Rechtsschutzinteresse - Auskunftspflicht - Nebenanspruch - Reichweite - Gesamtvergütung - Veränderungsrate - extrabudgetäre Zahlung - Richtlinie - Gestaltungsspielraum - "unechte" Stufenklage - Abtrennung der auf Zahlung gerichteten StreitgegenständeZitiert von 22
- BSG, 28.08.2013 – B 6 KA 42/12 RZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2012 – L 7 KA 55/09Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2012 – L 7 KA 86/09
- LSG Schleswig, 04.04.2006 – L 4 KA 33/02
- BSG, 29.11.2017 – B 6 KA 51/17 BVertragsärztliche Versorgung - Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Beträge der Gesamtvergütung - Ausgleichsansprüche unter den Kassenärztlichen Vereinigungen - vierjährige VerjährungsfristZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.04.2004 – B 6 KA 62/03 RZitiert von 1
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 21/02 RVertragsärztliche Versorgung: Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Übergangsregelung zur Begrenzung des Ausgabenvolumens für psychotherapeutische Leistungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 18 GKV-SolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt für das 1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und 1998. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum 5. März 1999 bekannt. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.