§ 130a Elektronisches Dokument
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sichere Übermittlungswege sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/130a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.