Gesetze / Brexit-Übergangsgesetz
BrexitÜG§ 1 Übergangsregelung
Stand: 13.03.2020
Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 BrexitÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.09.2022 – VI ZR 68/21Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit: Zulässigkeit in einer höheren Instanz; Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit für Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich und in der SchweizZitiert von 3
- BGH, 01.03.2021 – X ZR 54/19Zivilprozess: Antrag auf Prozesskostensicherheit in der Berufungsinstanz gegen eine Klagepartei aus dem Vereinigten Königreich nach Wirksamwerden des BrexitZitiert von 8
- LG Kassel, 20.10.2021 – 4 O 2227/17
- BPatG, 15.03.2021 – 3 Ni 20/20 (EP)
- LG Dortmund, 15.07.2020 – 10 O 27/20
- OVG Sachsen, 15.07.2020 – 1 A 982/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.